LSG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 17.03.2021
L 2 R 246/20
Normen:
SGB VI § 102 Abs. 6 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 363/18

Verschollener RentenempfängerRechtmäßigkeit eines ErstattungsbescheidesKein besonderer Vertrauensschutz für eine Betreuerin als LeistungsempfängerinBeendigung der Rechtskraft einer erfolgreichen Anfechtungsklage

LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.03.2021 - Aktenzeichen L 2 R 246/20

DRsp Nr. 2021/5391

Verschollener Rentenempfänger Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides Kein besonderer Vertrauensschutz für eine Betreuerin als Leistungsempfängerin Beendigung der Rechtskraft einer erfolgreichen Anfechtungsklage

Die Betreuerin einer verstorbenen Rentenempfängerin genießt keinen besonderen Vertrauensschutz als Leistungsempfängerin nach § 118 Abs. 4 SGB VI (Anschluss an BSG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – B 13 R 9/16 R).Die Rechtskraft einer erfolgreichen Anfechtungsklage endet bei einer wesentlichen Änderung, welche vorliegt, wenn durch den Gesetzgeber eine Neuregelung erfolgt (hier: Erlass von § 102 Abs. 6 SGB VI).

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. Februar 2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt auch die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird auf 5.046,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB VI § 102 Abs. 6 S. 1; SGG § 197a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit eines Erstattungsbescheides der Beklagten.