FG Hamburg - Urteil vom 27.02.2024
3 K 117/22
Normen:
ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 3;

Verschonungsregelung bei Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

FG Hamburg, Urteil vom 27.02.2024 - Aktenzeichen 3 K 117/22

DRsp Nr. 2024/6661

Verschonungsregelung bei Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft

Die Verschonungsregelung aus § 13b Abs. 1 Nr. 3 ErbStG ist auch dann anwendbar, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Wege einer disquotalen verdeckten Einlage auf eine Personengesellschaft übertragen werden.

Normenkette:

ErbStG § 13b Abs. 1 Nr. 3;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen aus § 13a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 13b Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Erbschaftsteuer- und Bewertungsrechts vom 24. Dezember 2008 (ErbStG) Anwendung finden, wenn Anteile an einer Kapitalgesellschaft im Wege einer verdeckten Einlage auf eine Mitunternehmerschaft übertragen werden.

Die Klägerin, ihre Schwester und ihre Eltern waren Gesellschafter der A GmbH (GmbH). Die Klägerin und ihre Schwester waren an der GmbH mit jeweils 25,17 % beteiligt; ihre Eltern waren mit jeweils 24,83 % beteiligt.

Die Gesellschafter der GmbH waren zudem die alleinigen Kommanditisten der B Holding GmbH & Co. KG (KG). Bei der KG handelte es sich um eine Mitunternehmerschaft. Die Klägerin und ihre Schwester waren an der KG mit jeweils 20 % beteiligt; ihre Eltern waren mit jeweils 30 % beteiligt.