FG Hamburg - Urteil vom 18.06.2007
2 K 108/07
Normen:
AO § 56 ;

Verschulden bei der Wiedereinsetzung

FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2007 - Aktenzeichen 2 K 108/07

DRsp Nr. 2007/16428

Verschulden bei der Wiedereinsetzung

Der Prozessbevollmächtigte muss die Einhaltung der Klagefrist bei Einreichung der Klage selbst überprüfen und kann diese Verpflichtung nicht an seine Angestellten delegieren.

Normenkette:

AO § 56 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob das Grundstück, welches gekauft, danach bebaut, vermietet und anschließend verkauft wurde, Anlage- oder Umlaufvermögen ist und dementsprechend AfA vorgenommen werden kann. Außerdem stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die Klagefrist vorliegen.

Mit Vertrag vom 08.03.1999 wurde die Firma A Tochtergesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden: Firma A Tochtergesellschaft) errichtet. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Firma A 1 GmbH, Kommanditistin ist die Firma A GmbH & Co KG (im Folgenden: Firma A) mit einer Kommanditeinlage vom 10.000,- DM.

Gem. § 3 des Gesellschaftsvertrages leistet die Komplementärin keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt. Gem. § 8 Abs. 1 enthält sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.000 DM jährlich.