FG Hamburg - Urteil vom 18.06.2007
2 K 94/06
Normen:
AO § 56 ;

Verschulden bei der Wiedereinsetzung

FG Hamburg, Urteil vom 18.06.2007 - Aktenzeichen 2 K 94/06

DRsp Nr. 2007/16430

Verschulden bei der Wiedereinsetzung

Der Prozessbevollmächtigte muss die Einhaltung der Klagefrist bei Einreichung der Klage selbst überprüfen und kann diese Verpflichtung nicht an seine Angestellten delegieren.

Normenkette:

AO § 56 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zur Anwendung gelangt oder die Tätigkeit der Firma A Tochtergesellschaft mbH & Co KG über die Verwaltung eigenen Grundbesitzes hinausgeht. Außerdem stellt sich die Frage, ob die Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in die Klagefrist vorliegen.

Mit Vertrag vom 08.03.1999 wurde die Firma A Tochtergesellschaft mbH & Co KG (im Folgenden Firma A Tochtergesellschaft) errichtet. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Firma A1 GmbH, Kommanditistin ist die Firma A GmbH & Co KG (im Folgenden: Firma A) mit einer Kommanditeinlage in Höhe von 10.000,- DM.

Gem. § 3 des Gesellschaftsvertrages leistet die Komplementärin keine Kapitaleinlage und ist am Vermögen und Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt. Gem. § 8 Abs. 1 enthält sie eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 5.000 DM jährlich.