FG Nürnberg - Urteil vom 29.05.2000
VI 125/99
Normen:
FGO § 56 Abs. 1 ;

Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten

FG Nürnberg, Urteil vom 29.05.2000 - Aktenzeichen VI 125/99

DRsp Nr. 2001/2388

Verschulden eines Prozeßbevollmächtigten

Ein Verschulden der Fristversäumnis durch den Prozeßbevollmächtigten ist schon bei leichter Fahrlässigkeit gegeben.

Normenkette:

FGO § 56 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist zunächst in formaler Hinsicht die Zulässigkeit der verspätet erhobenen Klage; in der Sache ist streitig, in welcher Höhe dem Kläger Lizenzgebühren im Zeitraum Januar bis August 1989 zugeflossen sind.

Der von den Prozessbevollmächtigten des Klägers (die interne Zuständigkeit in der Kanzlei ist durch das Kürzel "Sti / Ru" ausgewiesen) eingelegte Einspruch des Klägers vom 23. 11. 1998 auch gegen den hier noch streitigen Einkommensteuerbescheid 1989 vom 12. 11. 1998 war vom Finanzamt mit Einspruchsentscheidung vom 25. 3. 1999 als unbegründet zurückgewiesen worden. In diesem Einspruchsverfahren war von den Prozessbevollmächtigten weder ein bestimmter Rechtsbehelfsantrag gestellt noch - trotz mehrfacher Aufforderungen des Finanzamts (vom 30. 11. 1998, vom 12. 1. und 23. 2. 1999), adressiert an das ... irgendeine Begründung abgegeben worden.