BFH - Beschluss vom 19.03.2013
VIII B 199/11
Normen:
ZPO § 180 S. 3;
Fundstellen:
BFH/NV 2013, 966
DStRE 2013, 881
Vorinstanzen:
FG München, vom 25.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 206/11

Verschulden hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist

BFH, Beschluss vom 19.03.2013 - Aktenzeichen VIII B 199/11

DRsp Nr. 2013/8015

Verschulden hinsichtlich der Einhaltung der Klagefrist

NV: Die mangelnde Kenntnis von dem auf dem Umschlag handschriftlich eingetragenen Datum der Zustellung kann nach der Rechtsprechung unverschuldet sein. Davon ist jedenfalls bei einem nicht vertretenen und nicht fachkundigen Kläger auszugehen, wenn das zuzustellende Schriftstück den Aufdruck "Zugestellt durch Postzustellungsurkunde" nicht enthält.

Fehlt auf dem zuzustellenden Schriftstück ein Hinweis auf die förmliche Zustellung und hat der Steuerpflichtige nicht erkannt, dass eine förmliche Zustellung vorliegt, so ist ihm nicht vorzuwerfen, dass er bei der Berechnung der Klagefrist von der üblichen Bekanntgabe des Bescheides mit der Post ausgegangen ist.

Normenkette:

ZPO § 180 S. 3;

Gründe

Die Beschwerde ist begründet. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage zu Unrecht wegen Versäumung der Klagefrist als unzulässig abgewiesen. Entgegen der Auffassung des FG war dem Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren. Der darin liegende Verfahrensmangel (Verstoß gegen § 56 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung -- FGO --) führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 116 Abs. 6 FGO).