I.
Streitig ist die Bewertung eines Grundstücks zum Stichtag 23. August 2005.
Die Kläger sind aufgrund einer Erbschaft Eigentümer des bebauten Grundstücks (Flur-Nr.) in D, geworden. Das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt N bat den Beklagten (das Finanzamt - FA -) mit Schreiben vom 3. August 2006 um Feststellung des Grundbesitzwertes auf den Todeszeitpunkt (23. August 2005).
Mit Bescheid vom 9. November 2006 stellte das FA einen Grundbesitzwert für das streitige Grundstück in Höhe von 527 000 EUR fest. Der hiergegen von den Klägern eingelegte Einspruch (Eingang beim FA: 21. November 2006) blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2006).
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