FG München - Urteil vom 11.07.2007
4 K 212/07
Normen:
FGO § 137 S. 2 ; BewG § 146 Abs. 7 ;
Fundstellen:
EFG 2007, 1711

Verschulden i.S. des § 137 Satz 2 FGO

FG München, Urteil vom 11.07.2007 - Aktenzeichen 4 K 212/07

DRsp Nr. 2007/16920

Verschulden i.S. des § 137 Satz 2 FGO

Äußert sich ein Steuerpflichtiger innerhalb des Einspruchsverfahrens in einer Weise, die eine Rücknahme des Einspruchs oder weiteren Sachvortrag nicht erwarten lässt und lehnt das FA die Berücksichtigung des niedrigeren Wert eines Grundstücks aufgrund fehlenden Nachweises i.S. des § 146 Abs. 7 BewG in seiner Einspruchsentscheidung ab, sind die Kosten des nach Vorlage des Wertgutachtens erfolgreichen Klageverfahrens nach § 137 Satz 2 FGO dem Kläger aufzuerlegen. Dem steht die Ankündigung der Beauftragung eines Gutachters am Tag nach der Entscheidung über den Einspruch nicht entgegen.

Normenkette:

FGO § 137 S. 2 ; BewG § 146 Abs. 7 ;

Tatbestand:

I.

Streitig ist die Bewertung eines Grundstücks zum Stichtag 23. August 2005.

Die Kläger sind aufgrund einer Erbschaft Eigentümer des bebauten Grundstücks (Flur-Nr.) in D, geworden. Das für die Festsetzung der Erbschaftsteuer zuständige Finanzamt N bat den Beklagten (das Finanzamt - FA -) mit Schreiben vom 3. August 2006 um Feststellung des Grundbesitzwertes auf den Todeszeitpunkt (23. August 2005).

Mit Bescheid vom 9. November 2006 stellte das FA einen Grundbesitzwert für das streitige Grundstück in Höhe von 527 000 EUR fest. Der hiergegen von den Klägern eingelegte Einspruch (Eingang beim FA: 21. November 2006) blieb ohne Erfolg (Einspruchsentscheidung vom 18. Dezember 2006).