Der Bescheid vom 1. April 2011 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11. August 2011 wird dahingehend geändert, dass die Beklagte verpflichtet wird, dem Kläger für seinen Sohn B für den Zeitraum September 2008 bis März 2010 zu bewilligen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Der Gerichtsbescheid ist, sofern er als Urteil wirkt, hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit leistet.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|