LAG Hamm, vom 02.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 16 Sa 28/19
ArbG Münster, vom 19.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1036/18
Verschuldensprüfung bei der Wiedereinsetzung in den vorigen StandKontrollpflichten des Rechtsanwalts bei Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bei Fristsachen
BAG, Beschluss vom 07.08.2019 - Aktenzeichen 5 AZB 16/19
DRsp Nr. 2019/12331
Verschuldensprüfung bei der Wiedereinsetzung in den vorigen StandKontrollpflichten des Rechtsanwalts bei Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs bei Fristsachen
Versendet ein Rechtsanwalt fristwahrende Schriftsätze über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) an das Gericht, hat er in seiner Kanzlei das zuständige Personal dahingehend zu belehren, dass stets der Erhalt der automatisierten Eingangsbestätigung nach § 46c Abs. 5 Satz 2 ArbGG zu kontrollieren ist. Er hat zudem diesbezüglich zumindest stichprobenweise Überprüfungen durchzuführen.Orientierungssätze:1. Die anwaltlichen Sorgfaltspflichten bei Übermittlung von fristgebundenen Schriftsätzen im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs über das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) entsprechen grundsätzlich denen bei Übersendung von Schriftsätzen per Telefax. In beiden Fällen ist es unverzichtbar, den Versandvorgang zu überprüfen (Rn. 20).
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