BGH - Urteil vom 23.07.2020
I ZR 119/19
Normen:
HGB § 425 Abs. 2; HGB § 431; HGB § 435; BGB § 254; ZPO § 304; GüKG § 7a Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BB 2020, 2049
BGHZ 226, 262
VersR 2021, 1190
WM 2021, 2091
Vorinstanzen:
LG Verden, vom 10.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 101/17
OLG Celle, vom 13.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 6/19

Verschuldensunabhängige haftung der Fixkostenspediteurin für das Abhandenkommen des ihr von der Absenderin anvertrauten Frachtguts; Entschädigung im Frachthaftungsprozess; Erlass eines Grundurteils im Fall einer unbeschränkten Haftung des Frachtführers

BGH, Urteil vom 23.07.2020 - Aktenzeichen I ZR 119/19

DRsp Nr. 2020/13122

Verschuldensunabhängige haftung der Fixkostenspediteurin für das Abhandenkommen des ihr von der Absenderin anvertrauten Frachtguts; Entschädigung im Frachthaftungsprozess; Erlass eines Grundurteils im Fall einer unbeschränkten Haftung des Frachtführers

a) Im Frachthaftungsprozess kommt es nicht auf die Frage an, wem die Entschädigung letztlich zusteht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 20. April 1989 - I ZR 154/87, TranspR 1989, 413, 414 [juris Rn. 16]).b) Die Frage, ob die Voraussetzungen des § 435 HGB erfüllt sind, ist auch dann zu prüfen, wenn nur ein Grundurteil gemäß § 304 ZPO ergeht.c) Die Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Absenders, wonach beladene Fahrzeuge beim Parken zu überwachen oder dort abzustellen sind, wo ausreichende Sicherheit gewährleistet ist, erlegt dem Frachtführer keine über das gesetzliche Maß hinausgehenden Sorgfaltspflichten auf.d) Aus § 7a Abs. 2 Satz 1 GüKG ergibt sich für den Absender keine gegebenenfalls zur Kürzung des Schadensersatzanspruchs gemäß § 425 Abs. 2 HGB, § 254 BGB führende Warnobliegenheit.