OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 09.08.2017
13 A 1824/17.A
Normen:
VwGO § 166; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114; AsylG § 78 Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 29.03.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 37/17

Verschuldete Fristversäumnis i.R. des Antrags auf Zulassung der Berufung; ; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.08.2017 - Aktenzeichen 13 A 1824/17.A

DRsp Nr. 2017/11421

Verschuldete Fristversäumnis i.R. des Antrags auf Zulassung der Berufung; ; Zurechnung des Verschuldens des Prozessbevollmächtigten

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus B. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen vom 29. März 2017 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Normenkette:

VwGO § 166; VwGO § 60 Abs. 1; VwGO § 60 Abs. 2 S. 1; VwGO § 173 S. 1; ZPO § 85 Abs. 2; ZPO § 114; AsylG § 78 Abs. 4 S. 1;

Gründe

I. Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. aus B. ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachstehenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).