FG Köln - Urteil vom 30.05.2012
7 K 511/09
Normen:
AO § 122 Abs 5; VwZG § 3; ZPO § 180; AO § 110;

Verschuldete Versäumung der Einspruchsfrist nach Zustellung des Steuerbescheids per Postzustellungsurkunde

FG Köln, Urteil vom 30.05.2012 - Aktenzeichen 7 K 511/09

DRsp Nr. 2012/14717

Verschuldete Versäumung der Einspruchsfrist nach Zustellung des Steuerbescheids per Postzustellungsurkunde

Verfasst der Bevollmächtigte zwar das Einspruchsschreiben rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist, sorgt er aber nicht mehr für den rechtzeitigen Zugang des Einspruchs bei Finanzamt, kann er sich nicht darauf berufen, die Berechnung der Einspruchsfrist sei von einer ansonsten zuverlässigen Bürohilfskraft unrichtig auf der Grundlage der 3-Tagesfiktion erfolgt, obwohl der Bescheid durch Übergabe förmlich früher zugestellt worden ist. Ein solches Verschulden des Bevollmächtigten, in jedem Fall für einen rechtzeitigen Zugang des Einspruchsschreibens zu sorgen, hat sich der Steuerpflichtige zurechnen zu lassen.

Normenkette:

AO § 122 Abs 5; VwZG § 3; ZPO § 180; AO § 110;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob wegen Versäumnis der Einspruchsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren gewesen wäre.

Die Kläger sind Eheleute, die für das Streitjahr zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr schätzte der Beklagte die Besteuerungsgrundlagen und setzte die Einkommensteuer 2006 mit Bescheid vom 13.11.2008 auf 20.152 EUR fest. Der Bescheid wurde den Bevollmächtigten der Kläger mit Zustellungsurkunde am 14.11.2008 als Empfangsbevollmächtigte zugestellt.