FG Sachsen - Urteil vom 04.06.2008
8 K 2011/07 (Kg)
Normen:
EStG § 32 Abs. 4 S. 1; EStG § 70 Abs. 2; AO § 5; AO § 37 Abs. 2; AO § 119 Abs. 1;

Verschuldungsunabhängige Verpflichtung zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei späterer Nichterfüllung eines Kindergeldtatbestands; Bestimmtheit eines Kindergeldaufhebungs- und rückforderungsbescheids

FG Sachsen, Urteil vom 04.06.2008 - Aktenzeichen 8 K 2011/07 (Kg)

DRsp Nr. 2009/24911

Verschuldungsunabhängige Verpflichtung zur Aufhebung der Kindergeldfestsetzung bei späterer Nichterfüllung eines Kindergeldtatbestands; Bestimmtheit eines Kindergeldaufhebungs- und rückforderungsbescheids

1. Hat sich ein ursprünglich kindergeldrechtlich berücksichtigungsfähiges Kind anschließend in einem regulären Arbeitsverhältnis befunden bzw. hat es den gesetzlichen Grundwehrdienst bzw. Zivildienst angeleistet und waren somit für diese Zeiträume die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG tatsächlich nicht mehr erfüllt, so ist die Kindergeldfestsetzung für diese Zeiträume zwingend nach § 70 Abs. 2 EStG aufzuheben; ein Ermessen kann und darf die Familienkasse hier nicht ausüben. Die Aufhebung nach § 70 Abs. 2 EStG hat ohne Rücksicht auf ein Verschulden der Eltern bzw. des Kindes zu erfolgen. 2. Ein Kindergeldaufhebungs- und Rückfoderungsbescheid ist inhaltlich hinreichend bestimmt, wenn er die aufgehobene Kindergeldfestsetzung nach Person und Zeitraum genau bezeichnet und den Rückforderungsbetrag beziffert. Es ist aus Bestimmtheitsgründen nicht erforderlich, Verfügungen oder Bescheide zu benennen, auf deren Grundlage ursprünglich Kindergeld gewährt worden ist. 3. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom BFH (Beschluss v. 29.7.2009, III B 153/08) als unbegründet abgewiesen.

1. Die Klage wird abgewiesen.