Der Kaffeesteuerbescheid vom 13. September 2021 und die Einspruchsentscheidung vom 4. Mai 2022 werden aufgehoben.
2.Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
3.Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
4.Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin, eine in Rumänien ansässige Spedition, transportierte im Auftrag der Fa. E in Rumänien im zollrechtlich freien Verkehr befindlichen Röstkaffee von Rumänien zum Lager des Käufers in den Niederlanden.
Am 27. August 2018 wurde der Kaffee in Rumänien an die Klägerin übergeben. Der Fahrer des in Rumänien zugelassenen Lkw wurde am 31. August 2021 in Deutschland auf dem Weg in die Niederlande von dem Beklagten (dem Hauptzollamt - HZA -) kontrolliert. Dabei wurde festgestellt, dass die Durchfuhr der geladenen xxx kg Röstkaffee nicht beim zuständigen Hauptzollamt angemeldet worden war.
Nach Gestattung der Weiterfahrt wurde der Kaffee in die Niederlande verbracht und an den Abnehmer übergeben.
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