Die sofortige Beschwerde der Klägerprozessbevollmächtigten gegen den Gegenstandswertfestsetzungsbeschluss des Arbeits- gericht Bonn vom 06.06.2019 - AZ
1. Der Kläger war mit Wirkung zum 01.11.2017 von seinem bisherigen Arbeitsplatz in eine Organisationseinheit der Beklagten versetzt worden, in der keine Beschäftigung erfolgt, sondern die Suche nach einem neuen Einsatzbereich organisiert wird. Im Hauptsacheverfahren hat der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Umsetzung in die Beschäftigungslosigkeit unwirksam war. Weiter sollte die Beklagte verurteilt werden, den Kläger an seinem bisherigen Arbeitsplatz zu beschäftigen. Daneben war die Erteilung eines Zwischenzeugnisses eingeklagt.
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