FG Niedersachsen - Urteil vom 15.05.2002
3 K 400/95
Normen:
VStG § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ; VStG § 7 Abs. 3 ;

Versicherer; Entrichtungsschuldner; Versicherungssteuer - Versicherer als Entrichtungsschuldner der Versicherungssteuer

FG Niedersachsen, Urteil vom 15.05.2002 - Aktenzeichen 3 K 400/95

DRsp Nr. 2002/18175

Versicherer; Entrichtungsschuldner; Versicherungssteuer - Versicherer als Entrichtungsschuldner der Versicherungssteuer

1. Für die Entrichtung der Versicherungssteuer hat in erster Linie der Versicherer und nicht der formelle Steuerschuldner (Versicherungsnehmer) einzustehen. Die Zahlungspflicht des Versicherers ist als Entrichtungsschuld vorrangig. 2. Die Ermessensentscheidung des Finanzamt, ob der Versicherungsnehmer als Steuerschuldner oder der ausländische Versicherer vorrangig als Entrichtungsschuldner für die Steuer in Anspruch zu nehmen ist, hat grds. so zu erfolgen, dass der ausländische Versicherer als Entrichtungsschuldner zur Zahlung der Versicherungssteuer heranzuziehen ist.

Normenkette:

VStG § 7 Abs. 1 Satz 1 bis 3 ; VStG § 7 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Streitgegenstand sind die Versicherungssteuerbescheide vom 22.05.1995 und 16.08.1995 sowie die dazu ergangenen Einspruchsbescheide vom 21.09. und 29.09.1995.

Die Klägerin (Kl'in) betreibt einen Helikopterdienst in der Rechtsform der GmbH. Sie hat in den Streitjahren für im Inland registrierte Flugzeuge Kaskoversicherungen bei britischen Versicherern abgeschlossen. Diese Versicherungen wurden über die Firma B AG Insurance Brokers in X vermittelt.