LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 24.07.2019
L 16 R 215/18
Normen:
SGB VI § 240 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Frankfurt (Oder), vom 14.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 534/15

Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei BerufsunfähigkeitBeurteilung einer Erwerbsminderung nach dem bisherigen BerufSoziale Zumutbarkeit einer VerweisungstätigkeitEingruppierung einer Tätigkeit in einem einschlägigen Tarifvertrag

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24.07.2019 - Aktenzeichen L 16 R 215/18

DRsp Nr. 2019/13775

Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit Beurteilung einer Erwerbsminderung nach dem bisherigen Beruf Soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit Eingruppierung einer Tätigkeit in einem einschlägigen Tarifvertrag

1. Ausgangspunkt der Beurteilung einer Erwerbsminderung ist der bisherige Beruf.2. Die soziale Zumutbarkeit einer Verweisungstätigkeit folgt der Wertigkeit dieses bisherigen Berufs.3. Die Eingruppierung einer Tätigkeit in einem einschlägigen Tarifvertrag kann den Stand der Anschauungen der maßgebenden Kreise über die Wertigkeit eines Berufs vermitteln.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt (Oder) vom 14. Februar 2018 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VI § 240 Abs. 1;

Gründe:

I.

Streitig ist noch die Gewährung von Versichertenrente wegen teilweiser Erwerbsmin-derung (EM) bei Berufsunfähigkeit (BU) für die Zeit ab 1. April 2015 (Antragsmonat).