KG - Urteil vom 08.04.2014
(1) 121 Ss 25/14 (7/14)
Normen:
StGB § 266; StPO § 335 Abs. 1; StPO § 267;
Vorinstanzen:
AG Tiergarten - (328 Cs) 244 Js 813/13 (142/13) - 08.11.2013,

Versicherung eines Anwärters auf die Geschäftsführerstellung (hier unrichtige Angaben betreffend eine Vorstrafe wegen Untreue)Taugliche Tathandlungen i.S.d. § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG

KG, Urteil vom 08.04.2014 - Aktenzeichen (1) 121 Ss 25/14 (7/14)

DRsp Nr. 2015/11312

Versicherung eines Anwärters auf die Geschäftsführerstellung (hier unrichtige Angaben betreffend eine Vorstrafe wegen Untreue) Taugliche Tathandlungen i.S.d. § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG

1. Taugliche Tathandlungen im Sinne des § 82 Abs. 1 Nr. 5 GmbHG sind nur falsche und unvollständige Angaben in einer Versicherung nach §§ 8 Abs. 3 Satz 1, 39 Abs. 3 Satz 1 oder 67 Abs. 3 Satz 1 GmbHG, in der gegenüber dem Registergericht zu versichern ist, dass keine Umstände vorliegen, die nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 GmbHG der Bestellung zum Geschäftsführer entgegenstehen, außerdem falsche Angaben in einer vom Registergericht erforderten ergänzenden Versicherung. 2. Andere falsche oder unvollständige Angaben, die in der Versicherung enthalten sind - hier betreffend eine Vorstrafe wegen Untreue -, unterliegen nicht dem Strafschutz der Norm.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Tiergarten vom 8. November 2013 wird verworfen.

Die Kosten der Revision und die dem Angeklagten insoweit entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse Berlin.

Normenkette:

StGB § 266; StPO § 335 Abs. 1; StPO § 267;

Gründe: