FG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 03.06.2014
9 K 9369/12
Normen:
EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d;

Versicherungsbeiträge einer Anwaltssozietät für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen angestellter Anwälte als Arbeitslohn

FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.06.2014 - Aktenzeichen 9 K 9369/12

DRsp Nr. 2014/18330

Versicherungsbeiträge einer Anwaltssozietät für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen angestellter Anwälte als Arbeitslohn

Die von einer Rechtsanwaltssozietät getragenen Versicherungsbeiträge für Vermögensschaden-Haftpflichtversicherungen bei ihr angestellter Rechtsanwälte sind Arbeitslohn. Das Interesse der Sozietät als Arbeitgeberin am Versicherungsschutz für die Kanzlei überwiegt das Eigeninteresse der angestellten Anwälte an dem für diese abgeschlossenen Versicherungsschutz nicht eindeutig.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1; EStG § 42d;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit Sitz in C., bestehend aus einem Notar sowie mehreren Rechtsanwälten und Steuerberatern.