FG Köln - Urteil vom 01.10.2014
2 K 542/11
Normen:
VersStG § 3 Abs 1; VersStG § 1 Abs 1;
Fundstellen:
DStRE 2015, 444

Versicherungsentgelt, Reiseversicherung, Schadenselbstbehalt

FG Köln, Urteil vom 01.10.2014 - Aktenzeichen 2 K 542/11

DRsp Nr. 2015/5796

Versicherungsentgelt, Reiseversicherung, Schadenselbstbehalt

1) Bei Reiseversicherungen, die Reiseveranstalter ihren Kunden verkaufen, unterliegt der gesamte für das Versicherungspaket gezahlte Preis auch dann der Versicherungssteuer, wenn der Reiseveranstalter nur einen Teil des Verkaufserlöses an das Versicherungsunternehmen abführt. 2) Schadenselbstbehalte, die von Reiseveranstaltern zusätzlich zu den Versicherungsprämien an den Reiseversicherer zu leisten sind, unterliegen nicht der Versicherungssteuer.

Normenkette:

VersStG § 3 Abs 1; VersStG § 1 Abs 1;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungsteuerpflicht von Schadenselbstbehaltszahlungen einerseits und sog. Verkaufsaufschlägen andererseits, die im Zusammenhang mit von der Klägerin vertriebenen Reiseversicherungen angefallen sind.