Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Versicherungsleistung als außerordentlicher Ertrag zu erfassen ist oder die Anschaffungskosten eines Schiffes mindert.
Gegenstand der 1990 gegründeten Klägerin war zunächst der Bau und Erwerb des Tankschiffes mit der Werft-Nr. ..., welches in 1990 bei einer Werft ... (damalige Sowjetunion) zum Preis von ... Mio. DM bestellt worden war. Da die Entwicklung der Verhältnisse in den osteuropäischen Staaten zum Zeitpunkt der Schiffsbestellung nicht eingeschätzt werden konnte, wurden die Risiken aus dem Schiffsneubau folgender Maßen abgesichert:
A Versicherung für geleistete Anzahlung/Zinsen für den Neubau
B Bauaufsichtsversicherung für den Neubau
C Baumehrpreisversicherung für den Neubau
D Werftgarantiekosten für den Neubau.
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