BFH - Urteil vom 30.06.1999
III R 8/95
Normen:
EStG § 33 ;
Fundstellen:
BB 1999, 2124
BFHE 189, 371
BStBl II 1999, 766
DB 1999, 2193
DStZ 1999, 949
VersR 2000, 656
Vorinstanzen:
FG Bremen,

Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung

BFH, Urteil vom 30.06.1999 - Aktenzeichen III R 8/95

DRsp Nr. 1999/8724

Versicherungsleistung bei Hausrat und Kleidung

»Die als Vorteilsausgleich bei der Ermittlung einer außergewöhnlichen Belastung zu berücksichtigenden Leistungen aus einer Hausratversicherung sind nicht aufzuteilen in einen Betrag, der auf allgemein notwendigen und angemessenen Hausrat entfällt, und in einen solchen, der die Wiederbeschaffung von Gegenständen und Kleidungsstücken gehobenen Anspruchs ermöglichen soll (Abgrenzung zum Urteil vom 19. Oktober 1990 III R 93/87, BFHE 162, 326, BStBl II 1991, 140, zur Sterbegeldversicherung).«

Normenkette:

EStG § 33 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die im Streitjahr (1987) antragsgemäß zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Sie lebten mit ihren drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt. Der Kläger erzielte im Streitjahr vornehmlich Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit . Am 30. Mai 1986 waren der gesamte Hausrat sowie die in der Wohnung befindlichen Kleidungsstücke und die Wäsche der Familie durch Brand zerstört worden. Im Zeitraum von Juni bis November 1986 lebten die Kläger mit ihren Kindern in einer von einem Makler vermittelten möblierten Wohnung. Zum 1. Dezember 1986 zog die Familie wieder in die wiederhergestellte und zum Teil noch behelfsmäßig neu eingerichtete frühere Familienwohnung ein.