FG Hessen - Urteil vom 23.10.2008
1 K 3147/06
Normen:
EStG § 4 Abs. 1;

Versicherungsleistung bei Schlechterfüllung als Betriebseinnahme; Berufshaftpflicht; Planungsbüro; Projektierungen; Betriebseinnahme; Minderung

FG Hessen, Urteil vom 23.10.2008 - Aktenzeichen 1 K 3147/06

DRsp Nr. 2009/24913

Versicherungsleistung bei Schlechterfüllung als Betriebseinnahme; Berufshaftpflicht; Planungsbüro; Projektierungen; Betriebseinnahme; Minderung

1. Schadensersatzansprüche wegen Schlechterfüllung, die der Auftraggeber gegenüber dem Vergütungsanspruch des Steuerpflichtigen aufrechnet und die der Steuerpflichtige von seiner Haftpflichtversicherung ersetzt bekommt, haben sind beim Steuerpflichtigen als Betriebseinnahme zu erfassen. 2. Ein Verwertungsverbot wegen Fehlerhaftigkeit der Prüfungsanordnung oder einer Prüfungsmaßnahme mit Verwaltungsaktscharakter im Verfahren gegen einen hierauf beruhenden Steuerbescheid besteht nur, wenn der Steuerpflichtige die Prüfungsanordnung oder die einzelne Prüfungsmaßnahme erfolgreich angefochten hat. 3. Versicherungsleistungen sind als Betriebseinnahme zu erfassen, wenn durch den Versicherungsabschluss berufliche Risiken abgedeckt werden; das ist regelmäßig der Fall, wenn mit der Versicherung Schäden an Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens ersetzt werden. 4. Dienen die Leistungen der Versicherung der Kompensation entgangener Betriebseinnahmen wegen Schlechterfüllung eines Auftrages sind die Versicherungsleistungen ebenfalls als Betriebseinnahme zu erfassen.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 1;

Tatbestand: