Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn vom 8. Mai 2019 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten.
Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger in der Zeit vom 1. Januar 2012 bis zum 31. August 2013 als selbständig Tätiger in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 2 Satz 1 Nr. 9 Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) versicherungspflichtig war und für diesen Zeitraum entsprechende Beiträge schuldet.
Der 1989 geborene Kläger war in der Zeit vom 1. Dezember 2005 bis zum 28. Februar 2011 - mit Unterbrechungen - geringfügig oder versicherungspflichtig beschäftigt. Zum 1. April 2011 meldete der Kläger das Gewerbe "Vermittlung von Versicherungen und Bausparverträgen" als Haupterwerb an.
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