LSG Hessen - Urteil vom 03.06.2020
L 3 U 150/19
Normen:
SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7;
Vorinstanzen:
SG Gießen, vom 17.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen S 1 U 123/16

Versicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in der gesetzlichen UnfallversicherungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitKein Halten einer Mehrheit der Geschäftsanteile am Stammkapital und keine qualifizierte SperrminoritätKeine sozialversicherungsrechtlich beachtliche Weisungsfreiheit durch Stimmrechtsbindungsvereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages

LSG Hessen, Urteil vom 03.06.2020 - Aktenzeichen L 3 U 150/19

DRsp Nr. 2020/11847

Versicherungspflicht des Gesellschafter-Geschäftsführers einer GmbH in der gesetzlichen Unfallversicherung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Kein Halten einer Mehrheit der Geschäftsanteile am Stammkapital und keine qualifizierte Sperrminorität Keine sozialversicherungsrechtlich beachtliche Weisungsfreiheit durch Stimmrechtsbindungsvereinbarungen außerhalb des Gesellschaftsvertrages

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 17. Mai 2019 wird zurückgewiesen, soweit diese über den (Teilabhilfe)Bescheid der Beklagten vom 26. September 2019 hinausgeht. Die Klage gegen den Bescheid der Beklagten vom 26. September 2019 wird abgewiesen.

II. Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 2 Abs. 1 Nr. 1; SGB IV § 7;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Geschäftsführer der Autohaus A. GmbH versicherungspflichtig oder versicherungsfrei in der gesetzlichen Unfallversicherung ist.