Auf die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Schleswig vom 27. Juni 2017 wird das Urteil abgeändert.
Der Bescheid der Beklagten vom 6. Februar 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. Mai 2016 wird aufgehoben und die Beklagte wird verurteilt, den Antrag des Klägers auf Rücknahme des Bescheids vom 15. März 2002 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt 3/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers in beiden Rechtszügen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird zugelassen.
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