LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 17.07.2019
L 8 R 195/15
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; BGB § 125 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 03.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 44 R 1898/12

Versicherungspflicht des Interim-Managers einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger TätigkeitMaßgeblichkeit der vertraglichen BeziehungenEingliederung in den Betrieb und WeisungsgebundenheitKein unternehmerisches RisikoKeine freie Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.07.2019 - Aktenzeichen L 8 R 195/15

DRsp Nr. 2020/923

Versicherungspflicht des Interim-Managers einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung von abhängiger Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit Maßgeblichkeit der vertraglichen Beziehungen Eingliederung in den Betrieb und Weisungsgebundenheit Kein unternehmerisches Risiko Keine freie Gestaltung der Tätigkeit und Bestimmung der Arbeitszeit

Der Interim-Manager einer GmbH mit dem Unternehmensgegenstand der Entwicklung, Herstellung und fabrikmäßigen Erzeugung, des Handels und des Vertriebs von Fahrzeugteilen, insbesondere von Wärmetauschern unterliegt der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 3.2.2015 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 2; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 14 Abs. 1; BGB § 125 Abs. 1;

Tatbestand