LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 30.03.2021
L 11 BA 2509/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; HGB § 163; HGB § 164 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3;
Fundstellen:
DStR 2021, 1243
ZInsO 2021, 1652
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 25.06.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 BA 1731/18

Versicherungspflicht des mitarbeitenden Kommanditisten einer GmbH & Co KG in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an einen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 30.03.2021 - Aktenzeichen L 11 BA 2509/20

DRsp Nr. 2021/7123

Versicherungspflicht des mitarbeitenden Kommanditisten einer GmbH & Co KG in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an einen maßgeblichen Einfluss auf die Beschlüsse der Gesellschafterversammlung

Bei einer GmbH & Co KG sind Kommanditisten, deren Mitarbeit in der KG auf einem (zivilrechtlichen) Dienstvertrag beruht, selbständig tätig, wenn sie als Mitunternehmer zu betrachten sind. Dies ist nur der Fall, wenn sie aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Regelungen die Stellung eines geschäftsführenden (unternehmensleitenden) Kommanditisten innehaben oder über ein Weisungsrecht gegenüber der Komplementär-GmbH verfügen. Die Darlehensgewährung eines Kommanditisten begründet kein mit seiner Tätigkeit für die KG verbundenes Unternehmerrisiko. Der Gesellschafter übernimmt damit nur ein Haftungs- oder Ausfallrisiko, wie es mit jeder Darlehensgewährung verbunden ist.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 25.06.2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 1 S. 1; HGB § 163; HGB § 164 S. 1; EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2; EStG § 15 Abs. 3;

Tatbestand