LSG Hamburg - Urteil vom 26.01.2021
L 3 BA 7/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 6 Abs. 3; GmbHG § 38; GmbHG § 46 Nr. 5;

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitErforderlichkeit einer umfassenden Sperrminorität für einen Minderheitsgesellschafter

LSG Hamburg, Urteil vom 26.01.2021 - Aktenzeichen L 3 BA 7/19

DRsp Nr. 2022/11954

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Erforderlichkeit einer umfassenden Sperrminorität für einen Minderheitsgesellschafter

1. Bei einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH ohne eigenen Anteil am Stammkapital ist aufgrund des Fehlens der erforderlichen Rechtsmacht, Weisungen zu verhindern, von einer abhängigen Beschäftigung auszugehen. 2. Nur eine umfassende, die gesamte Unternehmenstätigkeit erfassende Sperrminorität vermag eine selbständige Tätigkeit bei einem Minderheitengesellschafter zu begründen – hier verneint für den Minderheitsgesellschafter mit einer lediglich partiellen Sperrminorität nach Übernahme einer Bürgschaft.

Tenor

Die Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; GmbHG § 6 Abs. 3; GmbHG § 38; GmbHG § 46 Nr. 5;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht im Bereich der Rentenversicherung und der Arbeitslosenversicherung des Klägers zu 2. für seine Tätigkeit als Geschäftsführer bei der Klägerin zu 1.