LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 21.09.2022
L 8 BA 75/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GmbHG § 6 Abs. 3; GmbHG § 13 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5 -6;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 19.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 39 R 284/17

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitFehlende Rechtsmacht als Minderheitsgesellschafter

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 21.09.2022 - Aktenzeichen L 8 BA 75/20

DRsp Nr. 2023/2803

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Geschäftsführer einer GmbH in der gesetzlichen Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Fehlende Rechtsmacht als Minderheitsgesellschafter

Geschäftsführer einer GmbH, die sich mit nur einem Anteil von 30 % am Stammkapital als jeweilige Minderheitsgesellschafter dem Weisungsrecht der Gesellschafterversammlung nicht entziehen können, stehen in einem die Versicherungspflicht in der Sozialversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 19.02.2020 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten auch des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; GmbHG § 6 Abs. 3; GmbHG § 13 Abs. 1; GmbHG § 37 Abs. 1; GmbHG § 38 Abs. 1; GmbHG § 46 Nr. 5 -6;

Tatbestand