LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.07.2021
L 4 BA 75/20
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 2; SGG § 113 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 4; SGG § 197a;
Vorinstanzen:
SG Mannheim, vom 28.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BA 1174/18

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Physiotherapeut in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitAnforderungen an die Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Verbindung mehrerer Klageverfahren

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.07.2021 - Aktenzeichen L 4 BA 75/20

DRsp Nr. 2021/12359

Versicherungspflicht einer Tätigkeit als Physiotherapeut in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Anforderungen an die Kostenentscheidung im sozialgerichtlichen Verfahren bei der Verbindung mehrerer Klageverfahren

1 Zum sozialversicherungsrechtlichen Status eines Physiotherapeuten (hier: abhängig beschäftigt).2 Durch die Verbindung mehrerer Klageverfahren gemäß § 113 Abs. 1 SGG erstreckt sich die Kostenpriviliegierung eines Klägers (§ 183 SGG) auch auf nicht kostenprivilegierte Kläger, sodass die Kostenentscheidung für diesen Rechtsszug einheitlich auf §193 SGG beruht.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 28. November 2019 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind in beiden Instanzen nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 7a Abs. 2; SGG § 113 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 1; SGG § 193 Abs. 4; SGG § 197a;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist der sozialversicherungsrechtliche Status des Klägers zu 2 in seiner für die Klägerin zu 1 vom 16. Mai 2017 bis 30. Juni 2019 ausgeübten Tätigkeit als Physiotherapeut streitig.