Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 24.10.2019 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
Streitig ist die Feststellung der Versicherungspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) ab dem 01.05.2018.
Die am xx.xx.1979 geborene Klägerin ist diplomierte Tanzpädagogin. Sie war zunächst ab September 2004 als freie Mitarbeiterin in verschiedenen Tanz- und Ballettschulen stundenweise tätig.
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