LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 26.02.2020
L 8 BA 121/19
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 14 ; GmbHG § 6; GmbHG § 13 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 46 Nr. 5; GmbHG § 47 Abs. 4 S. 1-2; GmbHG § 53 Abs. 1; GmbHG § 53 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 54;
Vorinstanzen:
SG Gelsenkirchen, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 51 R 615/17

Versicherungspflicht eines mitarbeitenden und nicht zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der ArbeitsförderungAbgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger TätigkeitFehlen der für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendigen Rechtsmacht zu Abschwächung seiner Weisungsgebundenheit als AngestellterUnerheblichkeit schuldrechtlicher Stimmbindungsvereinbarungen

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.02.2020 - Aktenzeichen L 8 BA 121/19

DRsp Nr. 2020/9366

Versicherungspflicht eines mitarbeitenden und nicht zum Geschäftsführer bestellten Gesellschafters in der gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung Abgrenzung zwischen abhängiger Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit Fehlen der für die Annahme einer selbstständigen Tätigkeit notwendigen Rechtsmacht zu Abschwächung seiner Weisungsgebundenheit als Angestellter Unerheblichkeit schuldrechtlicher Stimmbindungsvereinbarungen

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Gelsenkirchen vom 4.4.2019 wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten beider Rechtszüge mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen haben. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1; SGB IV § 7a Abs. 1; SGB IV § 14 ; GmbHG § 6; GmbHG § 13 Abs. 1; GmbHG § 35 Abs. 1 S. 1; GmbHG § 46 Nr. 5; GmbHG § 47 Abs. 4 S. 1-2; GmbHG § 53 Abs. 1; GmbHG § 53 Abs. 2 S. 1; GmbHG § 54;

Tatbestand