Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 8. März 2021 sowie der Bescheid der Beklagten vom 17. Juli 2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 20. März 2018 aufgehoben und festgestellt, dass der Beigeladene zu 1) aufgrund seiner Tätigkeit als Finanzberater für die Klägerin im Zeitraum 1. November 2013 bis 31. März 2016 nicht der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen. Kosten der Beigeladenen sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1) in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung aufgrund seiner Tätigkeit für die Klägerin.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|