LSG Bayern - Urteil vom 10.06.2021
L 4 KR 495/20
Normen:
SGB V § 144 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 2 Hs. 2 und Nr. 11; SGB V § 5 Abs. 8 S. 1; SGB V § 192 Abs. 1 Nr. 2; SGB V § 44 Abs. 1 S. 1; SGB V § 186 Abs. 2a; SGB V § 190 Abs. 12; SGB V § 46 S. 2; SGB III § 146 Abs. 3; SGB V § 46 S. 1 Nr. 1 und S. 3;
Vorinstanzen:
SG Regensburg, vom 12.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 14 KR 733/20

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bei ArbeitslosengeldbezugRangverhältnis der Krankenversicherungspflicht bei Bezug von ALG und in der Krankenversicherung der RentnerFortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bei Krankengeldansprüchen wegen verschiedener ErkrankungenArbeitsunfähigkeit wegen neuer Krankheit während der Arbeitslosigkeit

LSG Bayern, Urteil vom 10.06.2021 - Aktenzeichen L 4 KR 495/20

DRsp Nr. 2023/6609

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung bei Arbeitslosengeldbezug Rangverhältnis der Krankenversicherungspflicht bei Bezug von ALG und in der Krankenversicherung der Rentner Fortbestand der Mitgliedschaft in der Krankenversicherung bei Krankengeldansprüchen wegen verschiedener Erkrankungen Arbeitsunfähigkeit wegen neuer Krankheit während der Arbeitslosigkeit

1. Die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V bei Bezug von Arbeitslosengeld ist grundsätzlich vorrangig gegenüber der Versicherung in der Krankenversicherung der Rentner nach § 5 Abs. 1 Nr. 11 SGB V.2. Für den Fortbestand der Mitgliedschaft nach § 192 Abs. 1 Nr. 2 SGB V ist eine Überschneidung der Krankengeldansprüche nicht erforderlich. Für den Fortbestand des Versicherungsschutzes ist es demnach erforderlich, aber auch ausreichend, dass sich die Krankengeldansprüche nahtlos aneinander anschließen. Eine Erstbescheinigung einer Arbeitsunfähigkeit am Folgetag des Endes einer vorangegangenen Arbeitsunfähigkeit ist ausreichend.3. § 46 Sätze 2 und 3 SGB V erfasst nicht die Fälle des Anschlusses einer Arbeitsunfähigkeit wegen einer neuen Krankheit.

Tenor

I. II. III.