LSG Nordrhein-Westfalen - Urteil vom 15.09.2021
L 10 KR 453/21
Normen:
SGB V § 6 Abs. 3 S. 2-3; SGB V § 6 Abs. 3a S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 20.04.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 13 KR 346/20

Versicherungspflicht in der gesetzlichen KrankenversicherungVerfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 3a SGB V

LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 15.09.2021 - Aktenzeichen L 10 KR 453/21

DRsp Nr. 2022/9745

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung Verfassungsmäßigkeit von § 6 Abs. 3a SGB V

Die Beschränkung des Kreises der Pflichtversicherten durch § 6 Abs. 3a SGB V ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 20.04.2021 wird zurückgewiesen.

Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB V § 6 Abs. 3 S. 2-3; SGB V § 6 Abs. 3a S. 1-2; GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 1; AGG § 2 Abs. 2; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 1;

Tatbestand

Streitig ist, ob der Kläger Anspruch auf Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung hat.

Der am 00.00.1958 geborene Kläger war bis zum 21.07.2001 Mitglied der Beklagten. In der Folgezeit war er bei einem privaten Versicherungsunternehmen krankenversichert und in den letzten Jahren hauptberuflich selbstständig. Am 04.06.2019 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf (erneute) Mitgliedschaft. Ab dem 11.06.2019 nehme er eine Arbeitnehmertätigkeit als IT-Mitarbeiter bei der Firma K GmbH auf.

Mit Bescheid vom 25.06.2019 lehnte Beklagte den Antrag des Klägers unter Berufung auf § 6 Abs 3a Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) ab, da dieser bereits das 55. Lebensjahr vollendet habe und vor Beschäftigungsbeginn bei einer privaten Krankenversicherung versichert gewesen sei.