BSG - Urteil vom 16.06.2021
B 5 RE 7/19 R
Normen:
SGB VI § 3 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4; SGB VI § 4 Abs. 2; SGB VI § 4 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 4 Abs. 4 S. 1; SGB VI § 212a Abs. 1; SGB IV § 23 Abs. 2; SGB IV § 24 Abs. 1 S. 1-2; SGB IV § 24 Abs. 2 S. 2; SGB IV § 28p Abs. 1 S. 5; SGB IV § 76 Abs. 1; SGB IV § 76 Abs. 2;
Fundstellen:
BSGE 132, 189
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 30.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 38/18
SG Hamburg, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 36 U 330/16

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beim Bezug von Verletztengeld aus der gesetzlichen UnfallversicherungKein Ausschluss selbständig Tätiger im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VIAnforderungen an die Berechnung der Säumniszuschläge

BSG, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen B 5 RE 7/19 R

DRsp Nr. 2021/15739

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beim Bezug von Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung Kein Ausschluss selbständig Tätiger im Sinne von § 3 Satz 1 Nr. 3 SGB VI Anforderungen an die Berechnung der Säumniszuschläge

1. Versicherungspflichtig als sonstiger Versicherter ist auch, wer wegen eines Arbeitsunfalls in einer selbstständigen Tätigkeit Verletztengeld bezieht, wenn er im letzten Jahr vor Beginn der Entgeltersatzleistung zuletzt versicherungspflichtig war. 2. Bei der Berechnung von Säumniszuschlägen sind alle Beiträge und Beitragsvorschüsse, die der Zahlungspflichtige bis zum Ablauf des Fälligkeitstags nicht gezahlt hat, zu addieren, bevor der sich daraus ergebende rückständige Gesamtbetrag auf 50 Euro nach unten abgerundet wird, und zwar auch dann, wenn Säumniszuschläge aufgrund rückständiger Beiträge für verschiedene Versicherte erhoben werden.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 30. Juli 2019 geändert und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 11. Januar 2018 auch hinsichtlich der Beitragsforderung für den Beigeladenen zurückgewiesen. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen.