LSG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 31.03.2021
L 7 R 194/14
Normen:
SGG § 193;
Vorinstanzen:
SG Schwerin, vom 04.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 R 213/10

Versicherungspflicht in der gesetzlichen RentenversicherungFühren eines zulassungspflichtigen HandwerksVoraussetzungen für einen Nebenbetrieb oder Hilfsbetrieb (vorliegend verneint)

LSG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 31.03.2021 - Aktenzeichen L 7 R 194/14

DRsp Nr. 2022/12131

Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung Führen eines zulassungspflichtigen Handwerks Voraussetzungen für einen Nebenbetrieb oder Hilfsbetrieb (vorliegend verneint)

Ein Nebenbetrieb im Sinne der Ausnahmetatbestände der §§ 2 und 3 HWO setzt voraus, dass es einen Hauptbetrieb mit zumindest wirtschaftlich identischem Inhaber gibt, der mit dem Nebenbetrieb in wirtschaftlichen, organisatorischen und fachlichen Beziehungen steht.

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Schwerin vom 4. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 193;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Versicherungspflicht des Klägers in der gesetzlichen Rentenversicherung.

Der am 10. Oktober 1973 geborene Kläger übte seit August 2001 eine selbständige Tätigkeit aus, welche nach der Gewerbeanmeldung „Handel, Instandhaltung und Prüfung von CO2 Injektoren“ zum Gegenstand hatte. In der Handwerksrolle war er seit dem 10. August 2001 mit dem „Feinmechanikerhandwerk, Teiltätigkeit: Instandhaltung von CO2 Injektoren“ eingetragen. Die Eintragung erfolgte aufgrund einer zunächst bis zum 30. Juni 2003 befristeten Ausnahmegenehmigung.