LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 29.10.2009
L 10 KR 20/04
Normen:
BGB § 117; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1 S. 1; SGB X § 45 Abs. 2 S. 3; SGB X § 45 Abs. 4;
Vorinstanzen:
SG Halle/Saale - S 1 KR 45/00 - 22.12.2003,

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; Voraussetzungen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses; Abgrenzung zur familienhaften Mitarbeit; arglistige Täuschung für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 29.10.2009 - Aktenzeichen L 10 KR 20/04

DRsp Nr. 2010/4183

Versicherungspflicht in der Sozialversicherung; Voraussetzungen eines entgeltlichen Beschäftigungsverhältnisses; Abgrenzung zur familienhaften Mitarbeit; arglistige Täuschung für eine Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes

1. Dass ein entgeltliches Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist setzt Willenserklärungen mit der ernsthaften Absicht voraus, die gegenseitigen Pflichten des vereinbarten Arbeitsverhältnisses tatsächlich einzugehen. 2. Die familienhafte Mitarbeit wird in Abgrenzung zur versicherungspflichtigen Beschäftigung ohne fest bestimmte gegenseitige rechtliche Verpflichtungen durchgeführt. 3. Eine arglistige Täuschung im Sinne von § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 1 SGB X liegt in der Erregung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums. Arglist erfordert einen Täuschungswillen, dh. der Handelnde muss die Unrichtigkeit seiner Angaben kennen und er muss wissen, dass der andere Teil durch die Täuschung zur Abgabe einer Erklärung bestimmt wird, die er bei wahrheitsgemäßen Angaben nicht abgegeben hätte (hier: Anmeldung zur Sozialversicherung mit unrichtigen Angaben). [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 22. Dezember 2003 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 117; SGB IV § 7 Abs. 1; SGB X § 45 Abs. 1 S. 1;