LSG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 15.01.2021
L 9 KR 439/17
Normen:
SGG § 153 Abs. 2;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 08.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen S 7 KR 159/13

Versicherungspflicht zur gesetzlichen RentenversicherungTätigkeit als BetriebsleiterKostenrechtlich Privilegierter HauptbeteiligterSubjektive Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten

LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.01.2021 - Aktenzeichen L 9 KR 439/17

DRsp Nr. 2021/5389

Versicherungspflicht zur gesetzlichen Rentenversicherung Tätigkeit als Betriebsleiter Kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter Subjektive Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten

1. Ein Betriebsleiter nach § 7 Abs 1 HwO ist im Sinne von § 7 Abs 1 SGB IV in den Betrieb eingegliedert, weil leitende Tätigkeiten innerhalb eines Unternehmens generell nur bei einer Integration in die fremde Betriebsorganisation möglich sind.2. Ist bei einem Streit mit einheitlichem Streitgegenstand in einer Instanz ein kostenrechtlich Privilegierter Hauptbeteiligter (Kläger oder Beklagter), greift - auch bei subjektiver Klagehäufung mit einem nicht Kostenprivilegierten - die Regelung für Kostenprivilegierte ein (vgl BSG vom 26.9.2006 - B 1 KR 1/06 R = BSGE 97, 112 = SozR 4-2500 § 31 Nr 5).

Tenor

Die Berufungen gegen die Urteile des Sozialgerichts Potsdam vom 8. September 2017 werden zurückgewiesen.

Im Berufungsverfahren entstandene außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGG § 153 Abs. 2;

Gründe

I.

Streitig ist die Versicherungspflicht des Klägers zu 2. zur gesetzlichen Rentenversicherung und nach dem Recht der Arbeitsförderung in seiner Tätigkeit für die Klägerin zu 1. seit dem 1. Mai 2012.