FG Köln - Urteil vom 05.10.2017
2 K 792/16
Normen:
VersStG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
DStR 2018, 1293
DStRE 2018, 892

Versicherungspflichtigkeit von an Kunden vermittelte Versicherungen im Zusammenhang mit Seeschiffen in Deutschland; Besteuerung der Zahlung eines Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses

FG Köln, Urteil vom 05.10.2017 - Aktenzeichen 2 K 792/16

DRsp Nr. 2018/3269

Versicherungspflichtigkeit von an Kunden vermittelte Versicherungen im Zusammenhang mit Seeschiffen in Deutschland; Besteuerung der Zahlung eines Versicherungsentgelts aufgrund eines durch Vertrag oder auf sonstige Weise entstandenen Versicherungsverhältnisses

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf ... € festgesetzt.

Normenkette:

VersStG § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob von der Klägerin an Kunden vermittelte Versicherungen im Zusammenhang mit Seeschiffen der Versicherungsteuerpflicht in Deutschland unterliegen, und hierbei konkret darum, unter welchen Voraussetzungen auf den Grundtatbestand nach § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 VersStG zurückgegriffen werden kann, wenn die Voraussetzungen des Sondertatbestandes nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VersStG nicht erfüllt sind.