BFH - Urteil vom 02.03.2004
IX R 17/03
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 953
ZfIR 2004, 1037
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 14.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen V 289/01

Versicherungsprovision

BFH, Urteil vom 02.03.2004 - Aktenzeichen IX R 17/03

DRsp Nr. 2004/6826

Versicherungsprovision

Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet (Anschluss an Senats-Urt. v. 2.3.2004 - IX R 68/02).

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) sind Eheleute, die zur Einkommensteuer zusammen veranlagt werden. Der Kläger erwarb im Jahre 1996 unter Vermittlung einer Finanzierungs-GmbH (F-GmbH) ein Einkaufszentrum für ca. 10 Mio. DM. Zur Finanzierung des Kaufpreises nahm er ein tilgungsfreies Darlehen in Höhe des Kaufpreises auf. Gleichzeitig schloss er bei einer Lebensversicherungsgesellschaft (L) eine Lebensversicherung über 6,1 Mio. DM (Laufzeit 20 Jahre) auf das Leben seiner Tochter ab. Die zum Ende der Laufzeit auf ca. 10 Mio. DM prospektierte Versicherungsleistung sollte bei Fälligkeit zur Rückzahlung des Darlehens verwendet werden. Auch die gesamte Finanzierung kam unter Vermittlung der F-GmbH zustande. Sie zahlte dem Kläger im Zusammenhang mit dem Abschluss der Lebensversicherung eine Provision in Höhe der in etwa entstandenen Abschlusskosten, und zwar im Jahre 1996 insgesamt 149 630 DM.