BFH - Urteil vom 02.03.2004
IX R 62/02
Normen:
EStG § 22 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 952
Vorinstanzen:
FG München, vom 07.06.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 K 2742/01

Versicherungsprovision

BFH, Urteil vom 02.03.2004 - Aktenzeichen IX R 62/02

DRsp Nr. 2004/6827

Versicherungsprovision

Ein Versicherungsnehmer erbringt keine Leistung i.S. von § 22 Nr. 3 EStG, wenn er es durch eine Vereinbarung mit dem Versicherungsvertreter erreicht, dass dieser einen Teil seiner Provision an ihn weiterleitet (Anschluss an Senats-Urt. v. 2.3.2004 - IX R 68/02).

Normenkette:

EStG § 22 Nr. 3 ;

Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Eheleute. Der Kläger erhielt im Streitjahr (1995) eine Zahlung von 37 000 DM von der E-GmbH als Provisionsabtretung für eine vom Kläger bei der X-Lebensversicherungs-AG abgeschlossene Lebensversicherung. Die Provision stand der E-GmbH zu, weil der Abschluss des Lebensversicherungsvertrags auf ihre Tätigkeit zurückzuführen war. Sie zahlte einen Teil der Provision an den Kläger aus, um sich das provisionspflichtige Geschäft gegenüber Mitbewerbern zu sichern.

Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erfasste die Zahlung als sonstige Einkünfte i.S. von § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2003, 463 veröffentlichten Urteil statt.

Hiergegen richtet sich die Revision des FA, mit der es Verletzung materiellen Rechts rügt und beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.