LSG Bayern - Urteil vom 06.07.2017
L 14 R 5089/16
Normen:
SGB IV § 7 Abs. 1;
Vorinstanzen:
SG Augsburg, vom 13.05.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 954/14

Versicherungsrechtlicher Status einer Fachärztin für AnästhesieAbgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung bei HonorarärztenVertretung von Chefärzten und Oberärzten

LSG Bayern, Urteil vom 06.07.2017 - Aktenzeichen L 14 R 5089/16

DRsp Nr. 2018/12140

Versicherungsrechtlicher Status einer Fachärztin für Anästhesie Abgrenzung selbständiger Tätigkeit von abhängiger Beschäftigung bei Honorarärzten Vertretung von Chefärzten und Oberärzten

1. Auch bei Honorarärzten kommt es auf die üblichen Kriterien zur Abgrenzung von Beschäftigung und selbständiger Tätigkeit an, insbesondere auf den Grad der Eingliederung in die Gesamtorganisation und Arbeitsabläufe des Krankenhauses. 2. Werden Honorarärzte zur Vertretung von Chefärzten, Oberärzten oder Assistenzärzten eingesetzt, besteht in aller Regel ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, da sie im Krankenhausalltag die Vertretung der abhängig beschäftigten Ärzte und damit deren Aufgaben, insbesondere auch Personalverantwortung gegenüber dem Pflegepersonal und als Chefärzte oder Oberärzte gegenüber anderen Ärzten übernehmen.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 13.05.2016 aufgehoben und die Klagen gegen die Bescheide vom 13.03.2014 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 11.08.2014 werden abgewiesen.

II.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Die Beigeladene zu 1) trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

IV.

Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 7 Abs. 1;

Tatbestand