I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) betreibt ein Autohaus mit Kfz-Handel und -Werkstatt. In den Streitjahren 1991 bis 1995 bot die Klägerin beim Verkauf von Gebrauchtwagen den Käufern eine Garantie für bestimmte Bauteile an, wobei die CG-Car-Garantie-AG (CG) Versicherungsschutz gewährte. Die in der streitigen Zeit vereinbarten "Garantiebedingungen" hatten u.a. folgenden Wortlaut:
"§ 1 Inhalt der Garantie
1. Der Verkäufer/Garantiegeber gibt dem Käufer eine Garantie, die die Funktionsfähigkeit der ... Baugruppen ... umfaßt. Diese Garantie ist durch die CG-Car-Garantie Versicherungs-Aktiengesellschaft (nachstehend CG) versichert. ...
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