LSG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 11.03.2021
L 6 U 4/19
Normen:
GewO § 106; BGB § 315;
Vorinstanzen:
SG Halle, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen S 11 U 149/16

Versicherungsschutz in der gesetzlichen UnfallversicherungAnforderungen an den Versicherungsschutz von Promotionsstudenten bei Arbeiten für ihre Dissertation - hier im Falle der Erkundung einer Bergwerksgrube zur Entnahme von Wasserproben

LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 11.03.2021 - Aktenzeichen L 6 U 4/19

DRsp Nr. 2022/10488

Versicherungsschutz in der gesetzlichen Unfallversicherung Anforderungen an den Versicherungsschutz von Promotionsstudenten bei Arbeiten für ihre Dissertation – hier im Falle der Erkundung einer Bergwerksgrube zur Entnahme von Wasserproben

1. Auch Promotionsstudenten stehen bei Arbeiten für ihre Dissertation nur dann unter Unfallversicherungsschutz, wenn diese Verrichtung im organisatorischen Verantwortungsbereich der Hochschule stattfindet (vgl BSG vom 4.12.2014 - B 2 U 10/13 R = SozR 4-2700 § 2 Nr 32 - "Hochschulmeisterschaften").2. Ist dies nicht der Fall, kann offenbleiben, ob das Tatbestandmerkmal "während der Aus- und Fortbildung" bei einer Promotionsstudentin erfüllt sein kann.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GewO § 106; BGB § 315;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Unfalles am 17. Mai 2015 als Arbeitsunfall. Dabei ist vor allem die Reichweite des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung für Studenten streitig.

Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Promotionsstudentin an dem Institut für Geowissenschaften und Geografie der M.-L.-Universität H./W.. Nach ihrer Immatrikulationsbescheinigung befand sie sich im Sommersemester 2015 im 4. Fachsemester Geografie (16. Hochschulsemester). Als Abschluss wurde eine Promotion genannt.