Die Berufung wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Anerkennung eines Unfalles am 17. Mai 2015 als Arbeitsunfall. Dabei ist vor allem die Reichweite des Schutzes der gesetzlichen Unfallversicherung für Studenten streitig.
Die Klägerin war zum Unfallzeitpunkt Promotionsstudentin an dem Institut für Geowissenschaften und Geografie der M.-L.-Universität H./W.. Nach ihrer Immatrikulationsbescheinigung befand sie sich im Sommersemester 2015 im 4. Fachsemester Geografie (16. Hochschulsemester). Als Abschluss wurde eine Promotion genannt.
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