BFH - Urteil vom 02.06.2005
II R 9/03
Normen:
BGB § 387 ; VersStG § 1 § 3 § 6 § 9 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2005, 1885
Vorinstanzen:
FG Hamburg, vom 13.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen VII 268/99

Versicherungssteuer

BFH, Urteil vom 02.06.2005 - Aktenzeichen II R 9/03

DRsp Nr. 2005/12611

Versicherungssteuer

1. Sog. "Vorausprämien" unterliegen der Versicherungssteuer. Das gilt nicht für zusätzliche Beträge in Höhe der dem Leistenden zustehenden Überschussanteile.2. Die Zahlung des Versicherungsentgelts kann auch durch Zahlungssurrogate, z. B. durch Aufrechnung geleistet werden.3. Unter Gewinnanteilen i. S. von § 3 Abs. 2 VersStG sind nur Anteile am Gesamtbilanzüberschuss des Versicherers zu verstehen.

Normenkette:

BGB § 387 ; VersStG § 1 § 3 § 6 § 9 ;

Gründe:

I. Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin), ein Versicherer in der Rechtsform einer AG, gewährte aufgrund von mit mehreren Gewerkschaften geschlossenen Versicherungsverträgen deren Mitgliedern Versicherungsschutz bei Freizeitunfällen. Die Gewerkschaften hatten an die Klägerin zunächst vierteljährlich nach dem Beitragsaufkommen berechnete "Vorausprämien" zu entrichten. Die Zahlungen der Gewerkschaften an ihre versicherten Mitglieder aufgrund von Freizeitunfällen waren dabei anzurechnen. Überstiegen diese Zahlungen die vertraglich geschuldete "Vorausprämie", hatte die Klägerin den Unterschiedsbetrag an die jeweilige Gewerkschaft zu überweisen.