BFH - Urteil vom 19.06.2013
II R 26/11
Normen:
VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 2 Abs. 2; VersStG § 4 Nr. 1;
Vorinstanzen:
FG München, vom 23.03.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 1008/08

Versicherungsteuerpflicht der Kautionsrückversicherung

BFH, Urteil vom 19.06.2013 - Aktenzeichen II R 26/11

DRsp Nr. 2013/18794

Versicherungsteuerpflicht der Kautionsrückversicherung

Die Zahlung des Versicherungsentgelts für eine Kautionsrückversicherung ist nicht nach § 4 Nr. 1 VersStG von der Versicherungsteuer befreit, wenn durch die Versicherung die Gefahr aus einem Vertrag übernommen wird, der nach § 2 Abs. 2 VersStG nicht als Versicherungsvertrag gilt. Eine Rückversicherung i.S. des § 4 Nr. 1 VersStG setzt eine andere steuerbare Versicherung voraus, deren Risiko abgesichert wird.

Normenkette:

VersStG § 1 Abs. 1; VersStG § 2 Abs. 2; VersStG § 4 Nr. 1;

Gründe

I.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) bietet Versicherungsschutz durch Rückdeckung von Versicherungsverträgen (Erstversicherungen) anderer Versicherungsunternehmen an.

Mit Vertrag vom 16. Januar 2008 verpflichtete sie sich für die Dauer vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2008 gegenüber der W, für deren Geschäftsbereich W-Garantie innerhalb bestimmter betragsmäßiger Grenzen und unter Berücksichtigung eines Selbstbehalts diejenigen Vermögensschäden zu übernehmen, die W als endgültiger Verlust aus den von ihr abgeschlossenen Kautionsversicherungen entstehen.