FG Niedersachsen - Urteil vom 06.06.2012
4 K 304/11
Normen:
EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b;

Versicherungsvertreter: Dokumentationspflichten für die Bildung von Rückstellungen für Nachbetreuungsaufwand

FG Niedersachsen, Urteil vom 06.06.2012 - Aktenzeichen 4 K 304/11

DRsp Nr. 2013/20930

Versicherungsvertreter: Dokumentationspflichten für die Bildung von Rückstellungen für Nachbetreuungsaufwand

Zu den Voraussetzungen der Bildung von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten. Die sog. Nachbetreuungsverpflichtung bei Versicherungsverträgen ist eine Sachleistungsverpflichtung i. S. des § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b EStG, die mit den Einzelkosten und den Gemeinkosten zu bewerten ist. Abzustellen ist auf die Anzahl der Versicherungsverträge, für die nur künftige Betreuungsleistungen aufgrund rechtlicher Verpflichtung zu erbringen sind, für die aber kein weiteres Entgelt beansprucht werden kann. Werbeleistungen mit dem Ziel, Kunden zu neuen Vertragsabschlüssen zu veranlassen, sind nicht rückstellbar.

Normenkette:

EStG § 5 Abs. 1; EStG § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. b;

Tatbestand:

Streitig ist, ob für künftige Aufwendungen eines selbständigen Versicherungsvertreters für die Nachbetreuung von Versicherungsverträgen Rückstellungen gebildet werden können.

Die Kläger sind Eheleute, die für die Streitjahre 2002 bis 2004 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt wurden. Der Kläger erzielt als selbständiger Versicherungsvertreter Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die er durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 und § 5 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelt.