FG Köln - Urteil vom 19.09.2006
9 K 2696/05
Normen:
EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 3 ;
Fundstellen:
DB 2008, 1533
EFG 2008, 785

Versicherungszahlung für ein Kfz im Sonderbetriebsvermögen als BE; Nutzungsdauer eines erworbenen Praxiswerts

FG Köln, Urteil vom 19.09.2006 - Aktenzeichen 9 K 2696/05

DRsp Nr. 2008/6345

Versicherungszahlung für ein Kfz im Sonderbetriebsvermögen als BE; Nutzungsdauer eines erworbenen Praxiswerts

1. Die Versicherungs-Ersatzleistung wegen Diebstahls eines im Sonderbetriebsvermögen eines freiberuflichen Mitunternehmers befindlichen Kfz ist in voller Höhe und nicht nur in Bezug auf den beruflich genutzten Teil als Betriebseinnahme anzusetzen. 2. Der anlässlich der Gründung einer Sozietät aufgedeckte Praxiswert ist ein abnutzbares immaterielles Wirtschaftsgut, das jedoch nicht gem. § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG eine Nutzungsdauer von 15 Jahren hat, sondern dessen Nutzungsdauer individuell zu schätzen ist.

Normenkette:

EStG § 4 Abs. 3 ; EStG § 7 Abs. 1 Satz 3 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Versicherungszahlung für ein im Sonderbetriebsvermögen des Klägers enthaltenes Fahrzeug in voller Höhe Betriebseinnahme ist und innerhalb welcher Nutzungsdauer der erworbene Praxiswerts abzuschreiben ist.